Vor 20 Jahren Neustart in die digitale Zukunft
01.09.2021 - Berlin
Foto: Zanna Lecko/Shutterstock.com

Nächstes Jahr wird das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI) auf eine 70-jährige Geschichte zurückblicken.

Der jüngste Teil dieser Geschichte begann vor 20 Jahren am 29. September 2001 mit einer Änderung des Vereinszweckes.

Damals wurde das DAPI komplett neu ausgerichtet und die Weichen für eine digitale Zukunft gestellt.

DAPI Gedenktafel in der Bayerischen Landesapothekerkammer, München.
   

Gründung des DAPI im Jahr 1952 aufgrund eines Gesetzesnotstandes

Das DAPI wurde am 14. Dezember 1952 als Reaktion der Apothekerschaft auf einen Gesetzesnotstand des deutschen Arzneimittelmarktes gegründet. Der Arzneimittelhandel zeigte damals gelegentlich unseriöse Auswüchse. Eine staatliche Arzneimittelaufsicht sollte mit Inkrafttreten des ersten einheitlichen Arzneimittelgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1961 noch über acht Jahre auf sich warten lassen.

1953 nahm das Institut – in Räumen der Bayerischen Landesapothekerkammer in München – seine Arbeit auf. Es untersuchte hauptsächlich beanstandete Präparate, führte aber auch eigene Forschungsarbeiten durch. 1993 zog das DAPI in die Nähe von Frankfurt a. M. nach Eschborn, wo die bisherige Tätigkeit mit dem Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) zusammengeführt wurde.

Neue Aufgaben seit 2001: Zur Datenauswertungszentrale in zwei Phasen

Bis zur Jahrtausendwende wurden im DAPI pharmazeutisch-analytische Laboruntersuchungen durchgeführt. Da diese Aufgaben auch vom ZL durchgeführt wurden, beschloss die Mitgliederversammlung am 29. September 2001 per Satzungsänderung die grundlegende Umstrukturierung des DAPI zu einer Datenauswertungszentrale mit der noch im selben Jahr begonnen wurde.

Die grundlegende Frage dabei war: Auf welcher Datengrundlage sollen die Auswertungen basieren?

Apotheken können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wie z. B. Abrechnung von Rezepten mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV), Rechenzentren (RZ) in Anspruch nehmen [1]. Diese RZ dürfen die dabei anfallenden Rezeptabrechnungsdaten auch für andere Zwecke als für die Abrechnung verarbeiten [2]. Diese Abrechnungsdaten sollten mithin die Datengrundlage bilden für Auswertungen des DAPI.

In der ersten Phase der Umstrukturierung erfolgten Auswertungen zunächst im Auftrag und nach Vorgaben des DAPI durch ein RZ mit den Rezeptabrechnungsdaten der mit diesem RZ abrechnenden Apotheken. 

Im Jahr 2006 wurde in einer zweiten Phase der Umstrukturierung ein eigenes Data Warehouse (DWH) errichtet und betrieben, mithilfe dessen das DAPI in der Lage ist, eigenständig und auf einer breiteren Datenbasis Auswertungen durchzuführen. Anfangs wurde mit einem DWH-Server gearbeitet, welchem ein zweiter, identischer zur Absicherung im Hintergrund bereitstand und nächtlich abgeglichen wurde. Diese Konstellation wurde über die Jahre weiterentwickelt. Im Jahr 2020 wurde eine Serverfarm ausgerollt, welche komplett auf sogenannten virtuellen Maschinen und virtuellen Storage-Kapazitäten aufsetzt.

Auswertung von Rezeptabrechnungsdaten

Das neu errichtete DAPI-DWH wird seit dem Jahr 2006 mit Rezeptabrechnungsdaten aus mehreren bundesweit verteilten RZ beladen, die aus über 80 % der Apotheken in Deutschland stammten. Über eine monatliche Belieferung hinaus wurden rückwirkend die Daten seit dem Jahr 2000 geliefert. Der Kreis der kooperierenden RZ wurde über die Jahre sukzessive erweitert. Ein deutlicher Sprung bei der Abdeckung der Rezeptabrechnungsdaten im DAPI-DWH auf über 95 % des mit der GKV abgerechneten Fertigarzneimittelabsatzes konnte vor drei Jahren erreicht werden. 

Aktuell stehen für Auswertungen über das DAPI-DWH 12,8 Milliarden Rezeptabrechnungspositionen auf 8,5 Milliarden Rezeptabrechnungsbelegen historisiert seit dem Jahr 2000 zur Verfügung. 

Dabei kann auf äußerst umfangreiche pharmazeutische und ökonomische Produktinformationen zu über einer Million verschiedener Artikelnummern (sogenannter Pharmazentralnummern (PZN) sowie sogenannter Hilfsmittelpositionsnummern) zugegriffen werden. Aktuell sind darunter über 700.000 verschiedene PZN als gültig gelistet. Die Produktinformationen liegen als 14-tägig aktualisierte historisierte Datenstände des ABDATA Pharma-Daten-Service vor. 

Neben den von außen herangetragenen sowie eigenen Auswertungsfragestellungen beobachtet das DAPI vielfältige Themen regelmäßig in seinen monatlichen, quartalsweisen bzw. jährlichen Routineauswertungen wie

  • TOP 10.000 Arzneimittel nach Absatz bzw. Umsatz, 
  • Aut idem und abweichende Abgabe, 
  • Impfstoffe, 
  • Rezepturen, 
  • Hilfsmittel, 
  • Verbandstoffe, 
  • Blutzuckerteststreifen, 
  • Nacht- und Notdienst, 
  • BtM- und T-Rezepte, 
  • Rabattvertragserfüllung und 
  • Botendienst.

Diese werden online den DAPI-Mitgliedsorganisationen (13 Landesapothekerkammern und 15 Landesapothekerverbände) über die zugangsgeschützte Kollaborations- und Kommunikations-Plattform des DAPI (https://dapi-service.de) bereitgestellt.

Einzelanfragen und wissenschaftliche Publikationen

In den letzten 20 Jahren hat das DAPI über 1.500 verschiedene Fragestellungen anhand von Einzelanfragen – v. a. aus den Reihen der Mitgliedsorganisationen, der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Instituten, Ministerien und Behörden sowie der Medien – bearbeitet. Seit 2005 veröffentlichte das DAPI 22 Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften und war auf Kongressen mit Vorträgen bzw. Postern präsent (https://www.dapi.de/publikationen).

Ausblick: Mit Echtzeit-Daten weiter in die digitale Zukunft

Neben der Auswertung der monatlichen Rezeptabrechnungsdaten beschäftigt sich das DAPI aktuell mit Optionen, Arzneimittelversorgungsforschung mit seinen vielfältigen Ausrichtungen in Echtzeit betreiben zu können. Zum Einsatz kommen dabei neueste Technologien, welche in modernen Echtzeit-Anwendungen zum Stand der Technik gezählt werden. 

Die Weichen des DAPI stehen nach 20 Jahren immer noch auf digitale Zukunft.

 

[1] § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist.
[2] § 300 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist.