Allgemeine Informationen zur Zentralen Verwurfsprüfung
19.01.2016

Allgemeine Informationen zur Zentralen Verwurfsprüfung, welche seit dem 1. Juli 2014 verbindlich vom Deutschen Arzneiprüfungsinstitut e. V. (DAPI) als zentrale Prüfstelle durchgeführt wird: 

Auskünfte zur Zentralen Verwurfsprüfung (Retaxationen und generelle Fragen), Unterscheidung zwischen Verwendbarkeit und Abrechenbarkeit von Verwürfen, DAPI bzw. Apothekenabrechnungszentrum und die Zentrale Verwurfsprüfung, Prüfalgorithmus, Durchführungsvereinbarung, Liste der möglichen Prüfergebnisse, ...

Die Zentrale Verwurfsprüfung

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e. V. haben sich auf ein zentrales Prüfverfahren verständigt. Im Fokus der Prüfung steht die Unvermeidbarkeit von Verwürfen gemäß Anlage 3 Teil 1 Anhang 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe). Hierzu schlossen die Vertragspartner der Hilfstaxe eine Durchführungsvereinbarung ab, welche mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Als zentrale Prüfstelle wird darin das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut e.V. (DAPI) benannt. Dieses prüft alle vorgelegten Verwürfe bundesweit nach klaren Prüfregeln zur Abrechnung eines unvermeidbaren Verwurfs und kennzeichnet die Verwürfe als berechtigt oder unberechtigt. Bei unberechtigten Verwürfen wird der genaue Grund benannt.

Durchführungsvereinbarung zur zentralen Prüfung der Unvermeidbarkeit von Verwürfen gemäß Anlage 3 Teil 1 Anhang 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe)

Anlage 1 zur Durchführungsvereinbarung: Spezifikation Prüfalgorithmus

 

Informationsblatt zur Zentralen Verwurfsprüfung

Nachfolgendes Informationsblatt führt folgende Punkte näher aus:

  • Unterscheidung: Verwendbarkeit und Abrechenbarkeit von Verwürfen
  • DAPI und Zentrale Verwurfsprüfung
  • Apothekenabrechnungszentrum (ARZ) und Zentrale Verwurfsprüfung
  • Auskünfte zur Zentralen Verwurfsprüfung (Retaxationen und generelle Fragen)

Informationsblatt zur Zentralen Verwurfsprüfung

 
Liste der möglichen Prüfergebnisse
Kennzeichen Prüfergebnis Erläuterung
1 Kennzeichen des Herstellenden existiert, in HA3 enthalten und damit prüfbar; fehlerfreie Prüfung.
3 Unzulässige Menge Verwurf (Verwurf größer als kleinste Packungseinheit).

Hinweis:
Gemäß Hilfstaxe werden Verwürfe auf die Fertigarzneimittelgruppe (Fertigarzneimittel mit gleichen Wirkstoffen), die minutengenaue Tageszeit und den Herstellenden über alle Krankenkassen zusammengefasst und im Weiteren wie ein (zusammengefasster) Verwurf geprüft.
4 Nicht in HA3 enthalten und damit nicht prüfbar.
5 Apotheke stellt nicht selbst her und es werden andere Stoffe als in Anhang 1 verwendet.
6

Zeitspanne zu klein für erneuten Verwurf.

Hinweis:
Es werden die beiden relevanten Verwürfe stets paarweise mit diesem Kennzeichen versehen (auch wenn u. U. einer der beiden Verwürfe unvermeidbar gewesen sein kann!).
7 Kennzeichen des Herstellenden existiert nicht und Verwurf damit nicht prüfbar.